In einem aktuellen Urteil hatte das Bundesgericht über die Haftung von Gesellschaftern und Geschäftsführern einer insolventen GmbH zu entscheiden. Zu beurteilen war, ob der Straftatbestand der Misswirtschaft (Art. 165 OR) eine einschlägige Schutznorm darstellt, deren Verletzung eine Rechtswidrigkeit i.S.v. Art. 41 OR begründet.