Obligatorium für eine Krankentaggeldversicherung – Stand der Debatte
Obligatorium für eine Krankentaggeldversicherung – Stand der Debatte
Obligatorium für eine Krankentaggeldversicherung – Stand der Debatte
Ausgangslage
Unsere aktuelle sozialversicherungsrechtliche Ordnung geht auf Art. 43a aBV zurück, womit das Stimmvolk dem Bund im Juni 1890 den Auftrag zur Errichtung einer Kranken- und Unfallversicherung erteilte und die Kompetenz, die Gesamtbevölkerung oder einzelne Teile davon zum Beitritt zu verpflichten. Nachdem die Lex Forrer im Oktober 1899 vom Parlament verabschiedet worden war, scheiterte die Vorlage in der Volksabstimmung im Jahr 1900 und die Bestrebungen, ein einheitliches Sozialversicherungssystem zu schaffen, wurden erheblich zurückgeworfen. Folglich wurden in mehreren Etappen die heutigen Grundlagen für die aufgespaltenen Versicherungszweige und die Ungleichbehandlung von Krankheits- und Unfallfolgen geschaffen. Durch die Annahme des KUVG vom 13. Juni 1911 waren die Risiken Unfall und Krankheit schliesslich grundlegend anders abgesichert. Die obligatorische Krankenpflegeversicherung wurde sodann erst per 1.1.1996 eingeführt und garantiert lediglich die Übernahme medizinischer Heilungskosten (vgl. zur Historie ausführlich Schönenberger, Obligatorische Krankentaggeldversicherung, Diss. Zürich 2019, S. 3 f.).
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