Eine ausländische Versicherte macht bei der IVSTA geltend, diese habe die Geburtsmeldung ihres Sohnes nicht berücksichtigt und ihr zu spät eine Kinderrente zugesprochen. Für die verwirkten, mehr als fünf Jahre zurückliegenden Rentenleistungen fordert sie Schadenersatz. Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerde ab.