Eine Versicherte meldete der IVSTA die Geburt ihres Kindes. Letztere sprach der Versicherten hingegen erst nach späterer Meldung der ausländischen Sozialversicherung eine Kinderrente zu. Ein Teil des Kinderrentenanspruchs war dann bereits verwirkt. Das Bundesverwaltungsgericht äussert sich zu den Haftungsgrundlagen, insbesondere im Unterlassungsfall, und schliesst, die Versicherte treffe ein Selbstverschulden, das den Kausalzusammenhang unterbreche. Die Beschwerde hiergegen ist vor Bundesgericht hängig.