Vorsorgeeinrichtungen können reglementarisch die Ausrichtung eines Todesfallkapitals als überobligatorische Leistung vorsehen. Das Bundesgericht beurteilte die Höhe eines solchen Kapitals bei einem teilinvaliden Versicherten unter Auslegung des reglementarischen Begriffs des «Alterskontoguthabens». Es hob dabei den Entscheid der Vorinstanz auf und sprach der Lebenspartnerin das volle Guthaben als Kapital zu.