Vorsorgeeinrichtungen sind im Bereich der weitergehenden Vorsorge befugt, den Einkauf in die reglementarischen Leistungen nach Eintritt in die Vorsorgeeinrichtung vorsorgevertraglich in ihrem Reglement zu regeln. Das umfasst u. a. die Höhe des maximal möglichen Altersguthabens als Grundlage für die Bestimmung des maximal möglichen Einkaufs. Das Bundesgericht beschäftigte sich in diesem Fall mit einer solchen Berechnung des maximal möglichen Einkaufsvolumens.