Frühpensionierung während hängigem Scheidungsverfahren: Massgebender Zeitpunkt für die Berechnung der überobligatorischen Gutschrift auf dem Altersguthaben
Frühpensionierung während hängigem Scheidungsverfahren: Massgebender Zeitpunkt für die Berechnung der überobligatorischen Gutschrift auf dem Altersguthaben
Frühpensionierung während hängigem Scheidungsverfahren: Massgebender Zeitpunkt für die Berechnung der überobligatorischen Gutschrift auf dem Altersguthaben
I. Ausgangslage
A. (Beschwerdeführer), geb. im Februar 1959, war bei der B. angestellt und damit bei der Pensionskasse der B. (PK B., Beschwerdegegnerin) beruflich vorsorgeversichert. Mit Wirkung auf 1. Juli 2019 liess er sich frühpensionieren (44 Monate vor dem ordentlichen reglementarischen Pensionsalter). Das Altersguthaben per 30. Juni 2019 bezifferte die PK B. auf Fr. 1'815'862.85, das gemäss den reglementarischen Übergangsbestimmungen um Fr. 99'872.45 erhöht wurde (44 x 0.125% = 5.5%). Zusammen mit den Altersguthaben «Bonusplan» (Fr. 32'762.00) und «Plan 58+» (Fr. 7'766.85) resultierte daraus ein der Altersrente zugrunde liegendes Guthaben von total Fr. 1'956'264.15. In Anwendung eines Umwandlungssatzes von 5% errechnete die PK B. per 1. Juli 2019 eine Altersrente von A. (mit anwartschaftlicher Ehegattenrente von 70%) von jährlich Fr. 97'824.00 (ergänzt durch eine bis Ende Februar 2024 ausgerichtete AHV-Überbrückungsrente von jährlich Fr. 6'096.00).
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